StGB 311.0 beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist. 2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre. 2. Abschnitt Schwangerschaftsabbruch § 96 Schwangerschaftsabbruch 1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmässig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmässig oder hat sie den Tod der schwangeren Frau zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch eine Person, welche kein Arzt ist, vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.101 4) Die Tat ist nach den Abs. 1 und 3 nicht strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch 1. zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist oder, wenn an der Schwangeren eine Vergewaltigung (§ 200), eine sexuelle Nötigung (§ 201) oder ein sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204) begangen wurde und die Schwangerschaft auf einer solchen Tat beruht, und wenn weiters in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird oder102 58 Fassung: 01.01.2017

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