StGB
311.0
2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person
bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff
aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstösst.
3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die
geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens
herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.99
§ 91
Raufhandel
1) Wer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die
Schlägerei oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
2) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden
kann, ist nicht zu bestrafen.
§ 92
Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder
Wehrlosen
1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und
der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist,
körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.100
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder
Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und
dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017