StGB
311.0
§ 85
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten
zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 86
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 87
Absichtliche schwere Körperverletzung
1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1)
absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des
Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
§ 88
Fahrlässige Körperverletzung
1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner,
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Fassung: 01.01.2017