StGB
311.0
§ 77
Tötung auf Verlangen
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen
tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 78
Mitwirkung am Selbstmord
Wer aus verwerflichen Beweggründen einen anderen dazu verleitet, sich
selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 79
Tötung eines Kindes bei der Geburt
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch
unter der Einwirkung des Geburtsvorganges steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 80
Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 81
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss
von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in
einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Rauschzustand
versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen
können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem
Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet
sei,
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Fassung: 01.01.2017