StGB
311.0
§ 74
Andere Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;81
4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen
Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, als
deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Landes- oder
Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem
anderen Gesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
bei einem Einsatz im Inland einem liechtensteinischen Beamten gleichgestellt ist;82
4a. Amtsträger: jeder, der83
a) für das Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere
Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder
Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt,
b) sonst im Namen der in Bst. a genannten Körperschaften befugt ist, in
Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
c) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine
oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften
unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Stamm-,
Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche
oder organisatorische Massnahmen tatsächlich beherrscht;
4b. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im
Sinne der §§ 603 ff. ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem
Sitz (liechtensteinischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;84
5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper,
Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit
Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder
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Fassung: 01.01.2017