StGB
311.0
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Massnahme erkannt worden ist.64
3) Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn
Jahren erkannt worden ist;
zehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als
einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;
fünf Jahre,
in allen übrigen Fällen.
4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Massnahmen
erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller
dieser Strafen oder Massnahmen nach der Strafe oder Massnahme, für die
die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und
eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der
Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.65
§ 60
Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue
Strafe oder vorbeugende Massnahme erkannt, so tritt die Verjährung der
Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser
Strafe oder vorbeugenden Massnahme erloschen ist.
2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung
einer Geldstrafe gewährt worden ist;
3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten
worden ist;
4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.66
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Fassung: 01.01.2017