StGB
311.0
6. Abschnitt
Verjährung
§ 57
Verjährung der Strafbarkeit
1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf
einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten
lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.61
2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen
ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,
wenn die Handlung mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder wenn sie zwar nicht mit lebenslanger
Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder
nur mit Geldstrafe bedroht ist.
4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Massnahmen unzulässig.62
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Fassung: 01.01.2017