StGB
311.0
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem
bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten
Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen
bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten,
einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst
entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines
Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten
Zeitabständen bei Gericht oder an einer anderen Stelle zu melden. Den
aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem
Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluss darauf
ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfasst,
darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch nachträglich
zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies
nach § 50 geboten scheint.
§ 52
Bewährungshilfe45
1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen,
dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen,
die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen
abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise
bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu
decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.46
2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine
Wahrnehmungen zu berichten,47
1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmässig
ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,48
2. wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,49
Fassung: 01.01.2017
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