StGB
311.0
§ 3625
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig
Jahren
Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe
von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die
Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Das Mindestmass einer Strafdrohung, welches ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigt,
wird auf dieses Mass, ein Mindestmass von einem Jahr auf sechs Monate
herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmass.
§ 37
Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen
1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist
statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl
auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn
es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber
keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen anstelle einer Freiheitsstrafe von
nicht mehr als sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen
Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungsoder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Fassung: 01.01.2017
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