StGB
311.0
4. Abschnitt
Strafbemessung
§ 32
Allgemeine Grundsätze
1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und
anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters
in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten
ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf
äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie
auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen
nahe liegen könnte.18
3) Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je grösser
die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die
er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat,
je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat
überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden
können.
§ 33
Besondere Erschwerungsgründe
Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter:
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art
begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat
verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren
Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;19
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Fassung: 01.01.2017