StGB 311.0 § 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung 1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäusserung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 265 Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung 1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. 2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. § 266 Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung 1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein oder sonst unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. 2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 267 Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Abstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verFassung: 01.01.2017 139

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