StGB
311.0
§ 258
Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
1) Wer
1. über ein Rechtsverhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und
einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist,
ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet,
beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen des Fürstentums
Liechtenstein gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen des
Fürstentums Liechtenstein gefährdet.
17. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung
§ 259
Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung
Wer im Falle eines Aufgebots seine Pflicht zur Landesverteidigung verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 260
Wehrmittelsabotage
Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschliesslich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht oder fehlerhaft
herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die Landesverteidigung oder
den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach
Fassung: 01.01.2017
137