StGB 311.0 staatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend. § 255 Begriff des Staatsgeheimnisses Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer überoder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten. § 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein Wer zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. § 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte 1) Ein Liechtensteiner, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen das Fürstentum Liechtenstein Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden. 136 Fassung: 01.01.2017

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