StGB
311.0
staatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 255
Begriff des Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle
und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer überoder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um
die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung hintanzuhalten.
§ 256
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein
Wer zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst
wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 257
Begünstigung feindlicher Streitkräfte
1) Ein Liechtensteiner, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, in den
Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen das Fürstentum Liechtenstein Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, oder
bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten
Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft. Ausländer
sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen,
während sie sich im Inland befinden.
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Fassung: 01.01.2017