StGB
311.0
für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person,
nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er
sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine
mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig
zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von
höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich
mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
§ 2210
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
1) Wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und
nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang
mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Betäubungsmittel eine
mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe
bedrohte Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.
2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr
als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüssen hat, die Voraussetzungen für seine
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen
oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.
§ 2311
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres
zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das
Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
1. wenn die Verurteilung ausschliesslich oder überwiegend wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben,
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Fassung: 01.01.2017