StGB
311.0
2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist oder
3. eine Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist oder
4. eine Person, die von ihm aufgrund einer Notlage, eines Arbeitsverhältnisses oder in ähnlicher Weise abhängig ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder sexuell
missbraucht oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 213
Kuppelei
1) Wer eine Person, zu der er in einem der in § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu sexuellen Handlungen mit einer anderen Person verleitet oder solchen sexuellen Handlungen zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.221
2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
§ 214222
Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen
Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer ausser dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer
minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen
Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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Fassung: 01.01.2017