StGB 311.0 2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen. § 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. § 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. § 180182 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt 1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen, 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass, 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt,183 entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Fassung: 01.01.2017 101

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