StGB
311.0
§ 175
Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende
Strahlen oder Sprengmittel
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach
§ 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten
Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven Stoff,
einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung
anfertigt, erwirbt oder besitzt oder einen solchen Stoff einem anderen überlässt, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass er ihn zur Vorbereitung einer der
genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde
(§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand der
Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden,
oder sonst die Gefahr beseitigt, dass von dem Gegenstand zur Begehung
einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch
gemacht wird.
§ 176
Vorsätzliche Gemeingefährdung
1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe
bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177
Fahrlässige Gemeingefährdung
1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe
bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem
Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
100
Fassung: 01.01.2017