Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entsprechend.
(1a) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat kann im Benehmen mit der
Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts bei
bedeutenden Mindeststandards die Überwachung und Kontrolle ihrer Einhaltung durch das
Bundesamt anordnen. Das Bundesamt teilt das
Ergebnis seiner Kontrolle der jeweiligen überprüften Stelle, deren zuständiger Aufsichtsbehörde sowie der Konferenz der IT-Beauftragten
der Ressorts mit. Für andere öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich organisierte Stellen dürfen
nur dann Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden, soweit
die für die Einrichtung verantwortliche Stelle
vertraglich sicherstellt, dass die öffentlich- oder
privatrechtlich organisierte Stelle sich zur Einhaltung der Mindeststandards verpflichtet. Das
Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem
Dritten die Einhaltung der Mindeststandards
überprüfen und kontrollieren.“
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Bundesbehörden“ durch die Wörter „Stellen des Bundes oder
von ihnen beauftragte Dritte“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit in der
Informationstechnik bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben des Bundes soll die jeweils verantwortliche
Stelle das Bundesamt frühzeitig beteiligen und
dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.“
13. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1“ durch die Wörter „spätestens bis zum ersten Werktag, der
darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut
als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach
der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1,
angemessene organisatorische und technische
Vorkehrungen zu treffen, umfasst ab dem 1. Mai
2023 auch den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. Die eingesetzten Systeme zur
Angriffserkennung müssen geeignete Parameter
und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu
vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1
und 1a“ ersetzt.
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d) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„oder im Benehmen mit der sonst zuständigen
Aufsichtsbehörde“ gestrichen.
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die
Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a spätestens zwei Jahre nach dem
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und anschließend alle zwei Jahre dem Bundesamt nachzuweisen.“
f) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1
und 1a“ ersetzt.
14. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Kritischen Infrastrukturen“ die Wörter „oder
der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“ eingefügt.
bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen
und die Unternehmen im besonderen
öffentlichen Interesse über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind
verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag,
der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
gelten, die von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen beim Bundesamt zu registrieren
und eine Kontaktstelle zu benennen. Die Registrierung eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur kann das Bundesamt auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur
Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des
Bundes darüber. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch
das Bundesamt festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach Absatz 2
Nummer 4 erfolgt an diese Kontaktstelle.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
dass ein Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nach Absatz 3 nicht erfüllt, so hat der
Betreiber dem Bundesamt auf Verlangen die
für die Bewertung aus Sicht des Bundesamtes
erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise
vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit
nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.“
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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