Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der
Wissenschaft, der betroffenen Unternehmen
und der betroffenen Wirtschaftsverbände im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, welche wirtschaftlichen Kennzahlen bei der Berechnung
der inländischen Wertschöpfung heranzuziehen
sind, wie die Berechnung mit Hilfe der Methodik
der direkten Wertschöpfungsstaffel zu erfolgen
hat und welche Schwellenwerte maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten
Unternehmen in Deutschland im Sinne des § 2
Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 gehört. Unter den
Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind,
dass Zulieferer für Unternehmen, die nach ihrer
inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören, von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Absatz 14
Satz 1 Nummer 2 sind.“
22. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Einschränkung von Grundrechten
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c
eingeschränkt.“
23. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Ausschuss für Inneres und
Heimat des Deutschen Bundestages über die
Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei
auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen
Unionsrechts ein.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
24. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8a
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis
nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
1135
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5b Absatz 6, § 7c Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder
§ 8a Absatz 3 Satz 5,
b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder
c) § 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder § 8c Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
3. entgegen § 8a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
4. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 2 oder § 8b Absatz 3a das Betreten eines dort genannten
Raums nicht gestattet, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterstützung
nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
5. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 oder entgegen § 8f Absatz 5 Satz 1 eine
Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine dort genannte Stelle nicht
oder nicht rechtzeitig benennt,
6. entgegen § 8b Absatz 3 Satz 4 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
7. entgegen § 8b Absatz 4 Satz 1, § 8c Absatz 3
Satz 1 oder § 8f Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,
9. entgegen § 8f Absatz 1 eine Selbsterklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konformitätsbewertungsstelle tätig wird oder
11. entgegen § 9c Absatz 4 Satz 1 das IT-Sicherheitskennzeichen verwendet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl.
L 151 vom 7.6.2019, S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents