Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entsprechend. (1a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Benehmen mit der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts bei bedeutenden Mindeststandards die Überwachung und Kontrolle ihrer Einhaltung durch das Bundesamt anordnen. Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der jeweiligen überprüften Stelle, deren zuständiger Aufsichtsbehörde sowie der Konferenz der IT-Beauftragten der Ressorts mit. Für andere öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen dürfen nur dann Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden, soweit die für die Einrichtung verantwortliche Stelle vertraglich sicherstellt, dass die öffentlich- oder privatrechtlich organisierte Stelle sich zur Einhaltung der Mindeststandards verpflichtet. Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem Dritten die Einhaltung der Mindeststandards überprüfen und kontrollieren.“ b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Bundesbehörden“ durch die Wörter „Stellen des Bundes oder von ihnen beauftragte Dritte“ ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben des Bundes soll die jeweils verantwortliche Stelle das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.“ 13. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1“ durch die Wörter „spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten,“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst ab dem 1. Mai 2023 auch den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt. 1129 d) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde“ gestrichen. e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 1a spätestens zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und anschließend alle zwei Jahre dem Bundesamt nachzuweisen.“ f) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt. 14. § 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Kritischen Infrastrukturen“ die Wörter „oder der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“ eingefügt. bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) die Betreiber Kritischer Infrastrukturen und die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3,“. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten, die von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen beim Bundesamt zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Die Registrierung eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur kann das Bundesamt auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt an diese Kontaktstelle.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nach Absatz 3 nicht erfüllt, so hat der Betreiber dem Bundesamt auf Verlangen die für die Bewertung aus Sicht des Bundesamtes erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents