Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021 1127 14, 14a, 17 oder 18 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen. ungeschützt im Sinne des Absatzes 2 sein können und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können. Die Maßnahmen müssen sich auf einen vorher bestimmten Bereich von Internet-Protokolladressen, die regelmäßig den informationstechnischen Systemen (2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 14 vorgesehenen Sanktionen. 2. Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ 11. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b bis 7d eingefügt: „§ 7b Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netzund IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden (1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 14 oder 17 zur Detektion von Sicherheitslücken und anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen des Bundes oder der in § 2 Absatz 10, 11 und 14 genannten Unternehmen Maßnahmen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen (Portscans) durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese 1. des Bundes oder zugeordnet sind (Weiße Liste), beschränken. Die Weiße Liste ist stetig durch geeignete Überprüfungen anzupassen, um Änderungen bei der Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen zu berücksichtigen. Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 5 Absatz 5 und 6 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 und 6 nicht vorliegen, sind Informationen, die nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. (2) Ein informationstechnisches System ist ungeschützt im Sinne des Absatzes 1, wenn in diesem öffentlich bekannte Sicherheitslücken bestehen oder wenn auf Grund sonstiger offensichtlich unzureichender Sicherheitsvorkehrungen unbefugt von Dritten auf das System zugegriffen werden kann. (3) Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, sind die für das informationstechnische System Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 5c möglich, ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Das Bundesamt legt die Weiße Liste nach Absatz 1 Satz 3 der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vierteljährlich zur Kontrolle vor. (4) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, welche einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schadpro- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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