Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
1127
14, 14a, 17 oder 18 auf dem Markt bereitgestellte
oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene
informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung
Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des
Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme
dem nicht entgegenstehen.
ungeschützt im Sinne des Absatzes 2 sein können
und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können. Die Maßnahmen
müssen sich auf einen vorher bestimmten Bereich
von Internet-Protokolladressen, die regelmäßig
den informationstechnischen Systemen
(2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für
Untersuchungen nach Absatz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle
notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu
technischen Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die
benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest.
Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 14 vorgesehenen Sanktionen.
2. Kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und
der Unternehmen im besonderen öffentlichen
Interesse
(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die
aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse
unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort
weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 genutzt werden. Das
Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben
und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
14, 14a, 17 und 18 erforderlich ist. Zuvor ist dem
Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme
mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des
Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur
unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber
die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den
Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des
betroffenen Produkts oder Systems angeben und
darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist
dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu gewähren. § 7 Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.“
11. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b bis 7d eingefügt:
„§ 7b
Detektion von
Sicherheitsrisiken für die Netzund IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
(1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 14
oder 17 zur Detektion von Sicherheitslücken und
anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen des
Bundes oder der in § 2 Absatz 10, 11 und 14
genannten Unternehmen Maßnahmen an den
Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen (Portscans) durchführen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
1. des Bundes oder
zugeordnet sind (Weiße Liste), beschränken. Die
Weiße Liste ist stetig durch geeignete Überprüfungen anzupassen, um Änderungen bei der Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen zu den in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Stellen zu berücksichtigen. Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes
geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der
Übermittlung nach § 5 Absatz 5 und 6 verarbeiten.
Sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 und 6
nicht vorliegen, sind Informationen, die nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen. Maßnahmen nach Satz 1
dürfen nur durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung
zum Richteramt angeordnet werden.
(2) Ein informationstechnisches System ist ungeschützt im Sinne des Absatzes 1, wenn in diesem öffentlich bekannte Sicherheitslücken bestehen oder wenn auf Grund sonstiger offensichtlich
unzureichender Sicherheitsvorkehrungen unbefugt
von Dritten auf das System zugegriffen werden
kann.
(3) Wird durch Maßnahmen gemäß Absatz 1
eine Sicherheitslücke oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, sind die für das informationstechnische System Verantwortlichen unverzüglich darüber zu
informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Abhilfemöglichkeiten hinweisen. Sind dem
Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt
oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 5c möglich, ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder
Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die
Anzahl der gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Das Bundesamt legt die Weiße Liste nach
Absatz 1 Satz 3 der Bundesbeauftragten oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit vierteljährlich zur Kontrolle vor.
(4) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, welche
einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen
oder andere Angriffsmethoden zu erheben und
auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur
Auswertung der Funktionsweise der Schadpro-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de