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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich nach Feststellung einer
Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro sowie in den
Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2 und 3 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 5
und 7 bis 11 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro sowie in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b,
Nummer 4 und 6 und des Absatzes 3 mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet
werden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 30 Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
anzuwenden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.“
25. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Institutionen der Sozialen Sicherung
Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 14 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung
oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist
(Institutionen der Sozialen Sicherung), begangen
werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei
einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft
des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der
für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der
Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor.
Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert
das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung
von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.“
Artikel 2
2. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Technische“ die Wörter „und organisatorische“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Nutzer“ ein
Komma und die Wörter „für Dienste“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Kritische Komponenten im Sinne von § 2
Absatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von
einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotential nur eingesetzt werden, wenn sie vor dem
erstmaligen Einsatz von einer anerkannten
Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert
wurden.“
cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 11“
durch die Angabe „§ 62“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der
durch die Vorgaben des Katalogs von Sicherheitsanforderungen nach Absatz 6 konkretisierten Verpflichtungen aus den Absätzen 1
und 2 getroffen oder geplant sind; sofern der
Katalog lediglich Sicherheitsziele vorgibt, ist
darzulegen, dass mit den ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicherheitsziel vollumfänglich erreicht wird.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „Europäische
Agentur für Netz- und Informationssicherheit“ durch die Wörter „Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 8 werden die Wörter „Europäische
Agentur für Netz- und Informationssicherheit“ durch die Wörter „Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit durch Verfügung
in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener
Daten fest:
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Einzelheiten der nach den Absätzen 1
und 2 zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen unter
Beachtung der verschiedenen Gefährdungspotenziale der öffentlichen Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste,
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 109 nach dem Wort „Technische“ die Wörter „und
organisatorische“ eingefügt.
2. welche Funktionen kritische Funktionen im
Sinne von § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind, die
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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