Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
Heimat kann die Frist gegenüber dem Betreiber um
weitere zwei Monate verlängern, wenn die Prüfung
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist.
(3) Kritische Komponenten gemäß § 2 Absatz 13
dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hersteller
eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit
(Garantieerklärung) gegenüber dem Betreiber der
Kritischen Infrastruktur abgeben hat. Die Garantieerklärung ist der Anzeige nach Absatz 1 beizufügen. Aus der Garantieerklärung muss hervorgehen,
wie der Hersteller sicherstellt, dass die kritische
Komponente nicht über technische Eigenschaften
verfügt, die spezifisch geeignet sind, missbräuchlich, insbesondere zum Zwecke von Sabotage,
Spionage oder Terrorismus auf die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur einwirken
zu können. Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat legt die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen
Amt durch Allgemeinverfügung fest, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Die Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung müssen aus den Schutzzielen der
Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit
oder Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur
folgen und die Vermeidung von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
im Sinne von Absatz 2 Satz 2, adressieren, die aus
der Sphäre des Herstellers der kritischen Komponente, insbesondere dessen Organisationsstruktur,
stammen. Die Sätze 1 und 2 gelten erst ab der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach Satz 5
und nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt eingesetzte kritische Komponenten. Soweit Änderungen
der Allgemeinverfügung erfolgen, sind diese für bereits nach diesem Absatz abgegebene Garantieerklärungen unbeachtlich.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat kann den weiteren Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem Betreiber der
Kritischen Infrastruktur im Einvernehmen mit den in
§ 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen
Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt untersagen
oder Anordnungen erlassen, wenn der weitere Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt, insbesondere, wenn der Hersteller
der kritischen Komponente nicht vertrauenswürdig
ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein Hersteller einer kritischen Komponente
kann insbesondere dann nicht vertrauenswürdig
sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1. er gegen die in der Garantieerklärung eingegangen Verpflichtungen verstoßen hat,
2. in der Garantieerklärung angegebene Tatsachenbehauptungen unwahr sind,
3. er Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationsanalysen an seinem Produkt und in der Produk-
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tionsumgebung nicht im erforderlichen Umfang
in angemessener Weise unterstützt,
4. Schwachstellen oder Manipulationen nicht unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt,
beseitigt und dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur meldet,
5. die kritische Komponente auf Grund von Mängeln ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweist oder aufgewiesen hat, missbräuchlich auf
die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen
Infrastruktur einwirken zu können oder
6. die kritische Komponente über technische Eigenschaften verfügt oder verfügt hat, die spezifisch
geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf
die Sicherheit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Kritischen
Infrastruktur einwirken zu können.
(6) Wurde nach Absatz 4 der weitere Einsatz
einer kritischen Komponente untersagt, kann das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem
Auswärtigen Amt
1. den geplanten Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Typs und desselben Herstellers untersagen und
2. den weiteren Einsatz kritischer Komponenten
desselben Typs und desselben Herstellers unter
Einräumung einer angemessenen Frist untersagen.
(7) Bei schwerwiegenden Fällen nicht vorliegender Vertrauenswürdigkeit nach Absatz 5 kann das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
den Einsatz aller kritischen Komponenten des Herstellers im Einvernehmen mit den in § 10 Absatz 1
aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie
dem Auswärtigen Amt untersagen.
§ 9c
Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
(1) Das Bundesamt führt zur Information von
Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten
bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft
keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.
(2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus
1. einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte
Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen
erfüllt (Herstellererklärung), und
2. einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes
(Sicherheitsinformation).
(3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich
die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus
einer Norm oder einem Standard oder aus einer
branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die
die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das
Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechts-
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
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