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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2019/881 und nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach
Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer
Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von
EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen
oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3
des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in
Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei
Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von
Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881
durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen
des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu
überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten,
Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer
Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den
Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die
jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung
zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen
und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte
Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach
Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU)
2019/881 für ungültig erklären,
1. sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen
Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung
nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881
nicht erfüllen oder
2. wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber
des europäischen Cybersicherheitszertifikats
oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3
nicht nachgekommen ist oder weil dieser das
Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat.
(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,
1. sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen
europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung
(EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes
nicht erfüllt sind oder
2. wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser
Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil
die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil diese das Bundesamt bei der
Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.
§ 9b
Untersagung des
Einsatzes kritischer Komponenten
(1) Der Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
hat den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gemäß § 2 Absatz 13 dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
vor ihrem Einsatz anzuzeigen. In der Anzeige sind
die kritische Komponente und die geplante Art
ihres Einsatzes anzugeben. Satz 1 gilt für einen Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nicht, wenn
dieser den Einsatz einer anderen kritischen Komponente desselben Typs für dieselbe Art des Einsatzes bereits nach Satz 1 angezeigt hat und ihm
dieser nicht untersagt wurde.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat kann den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente gegenüber dem
Betreiber der Kritischen Infrastruktur im Benehmen
mit den in § 10 Absatz 1 aufgeführten jeweils betroffenen Ressorts sowie dem Auswärtigen Amt bis
zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der
Anzeige nach Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Bei der Prüfung
einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der
Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher
Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,
2. der Hersteller bereits an Aktivitäten beteiligt war
oder ist, die nachteilige Auswirkungen auf die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Europäischen Freihandelsassoziation oder des
Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen hatten, oder
3. der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Zielen der
Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen
Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
Vor Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Anzeige nach Absatz 1 ist der Einsatz nicht gestattet.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
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